CDU Gemeindeverband Bühlertal

Das neue Unterhaltsrecht

Rechtsanwältin Petra Hermann referierte zu diesem Thema bei der CDU Frauen-Union Stadtverband Bühl und Umland
Der Vortrag "Das neue Unterhaltsrecht - Gesetzänderung zu Lasten der Frau", zu dem die CDU Frauen-Union Stadtverband Bühl und Umland in das Vimbucher Gasthaus "Engel" eingeladen hatte, fand zahlreiches Interesse. Rechtsanwältin Petra Hermann erläuterte einleitend die Ziele der Unterhaltsreform, bevor sie auf die einzelnen Gesetzesänderungen einging. Hauptziele der Reform nannte sie die Förderung des Kindeswohls und die Stärkung der Eigenverwantwortung des geschiedenen Ehegatten. Anhand einer Berechnung erläuterte die Rechtsanwältin die Rechtslage beim Kindesunterhalt vor und nach der Reform. Hierbei zeige sich, dass durch die Änderung der Höhe des Kindesunterhalts sowie durch die Änderung der Rangfolge zwar das Ergebnis erreicht werde, dass nominell ein höherer Kindesunterhalt gezahlt würde, was jedoch dazu führe, dass seltener als bisher Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch genommen werden könnten. Unterm Strich würde dadurch weniger Geld zur Verfügung stehen. Erläutert wurden auch die Änderungen beim Betreuungsunterhalt und der damit einhergehenden erweiterten Erwerbsobliegenheit. Die neue Rechtslage führe auch dazu, dass die Mutter bzw. der betreuende Elternteil, wenn er seinen ungekürzten Unterhaltsanspruch behalten möchte, sich ab dem dritten Lebensjahr des Kindes um einen Kindergartenplatz oder eine ähnliche Betreuungseinrichtung bemühen und diesen, soweit zumutbar, auch annehmen müsse. Sei ein derartiger Platz gefunden, müsse er eine mit den Betreuungszeiten vereinbare Erwerbstätigkeit aufnehmen, bzw. sich ernsthaft hierum bemühen. "In welchem Umfang sich die Rechtssprechung jedoch von dem bisher praktizierten Altersphasenmodel lösen wird, bleibt abzuwarten", sagte Hermann.

Eine weitere Veränderung ergebe sich diesbezüglich bei der Unterhaltsberechnung. Sie der kinderbetreunde Elternteil bisher einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, obwohl er hierzu nicht verpflichtet gewesen sei, wurde ein Teil seines Einkommens als überobligatorisch angesehen und nicht in vollem Umfang in die Unterhaltsberechnung eingestellt. Künftig seien die aus einer Teilzeittätigkeit des betreuenden Elternteils erzielten Einkünfte ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes voll anzurechnen.

In der Herabsetzung der Erfordernisse für eine angemesse Erwerbstätigkeit zeige sich eine weitere Veränderung. Wenn für die Vergangenheit galt "einmal Chefarztgattin - immer Chefarztgattin", sei zukünftig zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine Erwerbstätigkeit als angemessen ansähe, die einer früheren Erwerbstätigkeit des geschiedenen Ehegatten entspreche. Rechtsanwältin Petra Hermann nannte es zukünftig schwieriger, Unterhaltsansprüche auf nachehelichen Unterhalt durchzusetzen.

In der lebhaft geführten Diskussion beantwortete die Referentin weitere Fragen zum neuen Unterhaltsrecht und ging auch spezielle Fragen zum Familienrecht ein.