CDU Gemeindeverband Bühlertal

Weitere Schritte zum Erhalt der Natur- und Kulturlandschaft notwendig

Für die CDU hat der Erhalt der Natur- und Kulturlandschaft eine große Bedeutung. Deshalb beantragte die CDU-Gemeinderatsfraktion die Erstellung eines Pflegeplanes.

Der Erhalt der Natur- und Kulturlandschaft ist für die CDU sehr wichtig.Der Erhalt der Natur- und Kulturlandschaft ist für die CDU sehr wichtig.

Die Pflege der landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücke  ist für den Erhalt der Natur- und Kulturlandschaft notwendig. "Wir danken allen, die sich um die Pflege Ihrer Grundstücke kümmern", erwähnte Gemeinderat Franz Tilgner.

Auf Vorschlag der CDU-Gemeinderatsfraktion führte die Gemeinde in Zusammenarbeit mit dem Landschaftserhaltungsverband im Landkreis Rastatt (LEV) einen öffentlichen Ldndschaftspflegetag im Februar diesen Jahres durch. Die Landschaftspflegetage haben das Ziel, das Thema Landschaftspflege in das Bewusstsein der Bevölkerung zu rücken. 

Für die CDU-Gemeinderatsfraktion sind weitere notwendige Schritte erforderlich, um der Verwilderung und Verbuschung der Landschaft entgegenzwirken. 

Nach § 26 Naturschutzgesetz in Verbindung mit der Verordnung des Landratsamtes Rastatt über das Landschaftschutzgebiet Bühlertal vom 28.10.2002 liegen die in der Verordnung bestimmten Flächen der Gemeinde in einem Landschaftsschutzgebiet. In § 7 der Verordnung ist bestimmt, dass Schutz- und Pflegemaßnahmen im Landschaftschutzgebiet in einem Pflegeplan oder durch Einzelanordnung festgelegt werden. Einen solchen Pflegeplan gibt es bisher noch nicht.

Die CDU-Fraktion stellte deshalb den Antrag, dass die Gemeindeverwaltung die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Rastatt beauftragt, einen Pflegeplan für die Gemeinde Bühlertal im Landschaftsschutzgebiet Bühlertal zu erstellen. Grund hierfür ist, dass es bisher nicht möglich ist, die Eigentümer der landwirtschaftlich nicht nutzbaren Grundstücke zur Pflege ihrer Grundstücke zu verpflichten.

"Wir bitten ferner zu ermitteln, welche Grundstücke in Bühlertal landwirtschaftlich nutzbar sind. Für diese Grundstücke besteht die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG)", ergänzte Franz Tilgner

Nach Erstellung des Pflegeplanes und Ermittlung der landiwrtschaftlich nutzbaren Grundstücke ergibt sich für alle Grundstücke in Bühlertal eine Pflegepflicht.